1160 Z. 35). Am Abend des 3. Januar 2017 informierte die Privatklägerin L.________ per E-Mail und fragte diese, was sie tun solle. In der Nacht vom 3. auf den 4. Januar 2017 begab sich der Beschuldigte um ca. 02 00 Uhr in das Zimmer der schlafenden Privatklägerin, obwohl ihm bereits vor deren Ankunft in der Schweiz klar war, dass sie kein Interesse an sexuellen Kontakten mit ihm hat und obschon sich dies in der Folge definitiv bestätigt hatte, insbesondere durch die Reaktion der Privatklägerin auf seine Aktion am Weihnachtsabend 2016 sowie aufgrund ihrer distanzierten Haltung seit spätestens Silvester.