In den Tagen nach Silvester fühlte sich die Privatklägerin immer schlechter, «wie in einem Gefängnis» (pag. 20 Z. 165), was auch der Beschuldigte bemerkte, gab er doch an, nach Silvester habe sich die Privatklägerin immer mehr von ihm distanziert und sie hätten nicht mehr zusammen gesprochen (pag. 96 Z. 82 ff.). Am 2. Januar 2017 gestand die Privatklägerin S.________, als der Beschuldigte bei der Arbeit war, sie fühle sich in der Gastfamilie nicht gut (pag. 21 Z. 167 ff.), woraufhin S.________ den Aupair-Vertrag am 3. Januar 2017 kündigte, was jedoch in gegenseitigem Einvernehmen und zur grossen Freude der Privatklägerin geschah (pag. 21 Z. 189 ff., pag. 1160 Z. 35).