In diesen Tagen bestätigte sich, was der Beschuldigte bereits vor der Ankunft der Privatklägerin realisiert hatte, nämlich dass diese weder an einer Liebesbeziehung mit ihm noch an sonstigen Intimitäten interessiert war. Dennoch – und obschon es zwischen den Parteien (bislang) keinerlei einvernehmliche sexuelle Kontakte gab – fasste der Beschuldigte der Privatklägerin am Weihnachtsabend 2016, d.h. nur fünf Tage nach ihrer Ankunft, in der Küche unvermittelt an den Po und jagte der Privatklägerin damit einen Schrecken