Konkret setzte er die Privatklägerin unter Druck, teilte L.________ wahrheitswidrig mit, die Privatklägerin wolle Weihnachten schon bei ihnen verbringen und buchte einen Flug, so dass die Privatklägerin schliesslich am 19. Dezember 2016 in Zürich landete. In der Schweiz wurde die Privatklägerin zu ihrer Überraschung (und Enttäuschung) nicht von der gesamten Familie R.________ (Familie des Beschuldigten), sondern