Dennoch setzte er sich bereits vor der Einreise der Privatklägerin über deren expliziten Willen hinweg, Weihnachten bei ihrer Familie in den P.________ (Heimatland der Privatklägerin) zu verbringen und unternahm alles, damit die Privatklägerin – entgegen ihrem Wunsch und der Empfehlung der Aupair-Vermittlerin – schon vor Weihnachten 2016 in die Schweiz einreiste. Konkret setzte er die Privatklägerin unter Druck, teilte L.________ wahrheitswidrig mit, die Privatklägerin wolle Weihnachten schon bei ihnen verbringen und buchte einen Flug, so dass die Privatklägerin schliesslich am 19. Dezember 2016 in Zürich landete.