Der Beschuldigte bemerkte dies und stellte somit schon vor der Ankunft der Privatklägerin fest, dass diese kein Interesse an sexuellen Handlungen mit ihm hat. Dennoch setzte er sich bereits vor der Einreise der Privatklägerin über deren expliziten Willen hinweg, Weihnachten bei ihrer Familie in den P.________ (Heimatland der Privatklägerin) zu verbringen und unternahm alles, damit die Privatklägerin – entgegen ihrem Wunsch und der Empfehlung der Aupair-Vermittlerin – schon vor Weihnachten 2016 in die Schweiz einreiste.