Rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer Die Kammer stellt auf die Version der Privatklägerin ab und erachtet in Würdigung der voranstehenden Ausführungen als erwiesen, dass die Stimmung zwischen den Parteien von der Privatklägerin her bereits vor deren Anreise (ungefähr Ende November 2016/Anfangs Dezember 2016) merklich abkühlte. Der Beschuldigte bemerkte dies und stellte somit schon vor der Ankunft der Privatklägerin fest, dass diese kein Interesse an sexuellen Handlungen mit ihm hat.