_ beschrieb nämlich eindrücklich und glaubhaft, der Privatklägerin sei es damals sehr schwer gefallen, zu sprechen. Es seien ihr immer wieder die Tränen gekommen, weshalb sie ihr gesagt habe, es sei völlig in Ordnung, wenn sie Mühe habe zu reden, sie solle einfach preisgeben, was sie wolle (zum Ganzen pag. 73 Z. 62 ff.). Insgesamt gibt es keine Anhaltspunkte, dass an den Aussagen von Q.________ gezweifelt werden müsste. Sie stützen zusammengefasst die Version der Privatklägerin. 12.9 Beweisergebnis / Rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer