Angesichts des Zeitablaufs sowie der Tatsache, dass Q.________ nicht unmittelbar Selbsterlebtes erzählte, sondern mitteilte, was ihr die Privatklägerin geschildert habe, ist selbstverständlich, dass sie die einzelnen Vorfälle weniger ausführlich und detailliert wiedergab, als es die Privatklägerin tat. Zudem ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin die Vorfälle gegenüber Q.________ nicht bis ins letzte Detail schilderte. Q.________ beschrieb nämlich eindrücklich und glaubhaft, der Privatklägerin sei es damals sehr schwer gefallen, zu sprechen.