47 sie komisch, «von sich weisend» gewesen und habe erklärt, dass sie sich bei der Gastfamilie überhaupt nicht wohl fühle (pag. 121 Z. 163). T.________ schilderte damit mit keinem Wort, dass die Privatklägerin ihm gesagt hätte, sie sei in ihren Gastvater verliebt, was gemäss der Version des Beschuldigten zu erwarten gewesen wäre. Insgesamt gibt es nach diesen Ausführungen keine Hinweise, dass an den Aussagen von T.________ gezweifelt werden müsste, weshalb die Kammer darauf abstellt. Seine Aussagen stützen die Version der Privatklägerin.