__ stimmen des Weiteren mit den objektiven Beweismitteln sowie den Aussagen von Q.________ und dem Eindruck, den sich die Kammer in der Berufungsverhandlung von der Privatklägerin machte, überein. T.________ gab beispielsweise zu Protokoll, er habe am 16. Januar 2017 bis ca. 13:30 Uhr geschlafen und sei vom Anruf des «Hoast Dad» seiner Freundin (N.________) erwacht, der ihm gesagt habe, er solle sofort nach Bern zur Privatklägerin fahren, weil es zu einer Vergewaltigung gekommen sei. Seine Freundin sei ebenfalls «voll» in Panik gewesen. Deshalb habe er die Privatklägerin ca. um 14:00 Uhr angerufen.