119 Z. 62 f.). Die Privatklägerin habe aber gezögert und nicht gewusst, was sie machen solle (pag. 119 Z. 63). Schliesslich habe er der Privatklägerin auf Bitte seiner Freundin ein Flugticket (Zürich – O.________ (Land)) für den 16. Januar 2017 gekauft (pag. 119 Z. 89). Die Aussagen von T.________ stimmen des Weiteren mit den objektiven Beweismitteln sowie den Aussagen von Q.