Seine Schilderungen korrespondieren mit denjenigen der Privatklägerin. T.________ bestätigte beispielsweise, dass die Privatklägerin mit ihm und W.________ Silvester gefeiert und andere Ausflüge unternommen hat (pag. 118 Z. 21 f.). Weiter erwähnte er, die Privatklägerin habe ihm gegenüber zunächst nur von Problemen mit dem Kind und erst in einem späteren Zeitpunkt erzählt, dass sie von ihrem Gastvater «begrabscht» geworden sei (pag. 119 Z. 54 ff.). Sie habe ihm gesagt, der Gastvater habe ihr zwischen die Beine gefasst, worauf er ihr geraten habe, die Polizei zu informieren (pag. 119 Z. 62 f.).