Die Aussagen von T.________ (pag. 117 Z. 17 f.) erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als glaubhaft. T.________ gab authentische Antworten, schilderte Dialoge bzw. Interaktionen zwischen ihm und der Privatklägerin, gab Erinnerungslücken zu und erzählte teilweise sprunghaft, was er wusste bzw. korrigierte gewisse Aussagen. Er differenzierte klar zwischen dem, was ihm die Privatklägerin selber gesagt und dem, was er via seine Freundin erfahren hatte. Seine Schilderungen korrespondieren mit denjenigen der Privatklägerin.