46 Zeitpunkt finanziell abhängig. Schliesslich dürften das Wohl des gemeinsamen Sohns sowie das allenfalls schlechte Gewissen wegen ihrer Drittbeziehung S.________ zu einer Falschaussage bewogen haben. Zusammengefasst ist offensichtlich, dass S.________ den Beschuldigten mit ihren Aussagen schützen wollte, weshalb sie nicht geeignet sind, die Aussagen der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen. 12.7 Zu den Aussagen von T.________ (Freund von W.________) Die Aussagen von T.__