81 Z. 112). Es ist – wie bereits erwähnt – entlarvend, dass die Ehefrau des Beschuldigten entlastende Begebenheiten schilderte, während der Beschuldigte diese mit keinem Wort erwähnte. Darüber hinaus begnügte sich S.________ mit der lapidaren Feststellung, sie habe die beiden beim Oralsex erwischt. Was darauf folgte bzw. wie die «Erwischten» reagierten, schilderte S.________ hingegen nicht. In ihrer Flachheit imponiert die Aussage von S.________ nicht als erlebnisbasiert. Zudem gibt es mehrere Motive für eine Falschaussage von S.___