(Ehefrau des Beschuldigten) Die Vorinstanz qualifizierte die Aussagen von S.________ entgegen der Verteidigung zu Recht als widersprüchlich, auf den Schutz ihres Ehemanns gerichtet und unglaubhaft. Es wird integral auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 950 f.). Aus Sicht der Kammer wirken die Aussagen von S.________ einstudiert. Sie hatte offensichtlich schon vor ihrer eigenen Befragung Kenntnis vom Inhalt der Einvernahmen, die vor der ihren stattfanden (pag. 89 Z. 404 ff.). Zudem sind ihre Schilderungen tatsächlich platt und unnatürlich.