are not more interested for me.» (17:50:14 Uhr; pag. 1138). Am 5. Dezember 2016 schrieb er L.________, die Privatklägerin habe sich in letzter Zeit komisch verhalten (pag. 218). Aus den Nachrichten am 4. und 5. Januar 2017 geht letztlich in aller Deutlichkeit hervor, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nichts lief und offensichtlich keine einvernehmliche sexuelle Handlungen stattfanden. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen unter Erwägung 12.3.2 oben verwiesen werden.