In der Berufungsverhandlung konnte sich die Kammer ferner selbst von den hervorragenden Deutschkenntnissen des Beschuldigten überzeugen. Ergänzend ist in Erinnerung zu rufen, dass die Chatkonversation zwischen den Parteien in der zweiten und dritten Phase eindeutig gegen eine Liebesbeziehung der beiden – und damit gegen den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschuldig-