Das Stopp der Privatklägerin habe sich zweifelsfrei nur auf den Analverkehr und nicht generell auf den Geschlechtsverkehr bezogen (pag. 44). Der Einwand der Verteidigung, die nicht vollends präzisen Aussagen des Beschuldigten seien darauf zurück zu führen, dass Deutsch nicht seine Muttersprache sei (pag. 1181), überzeugt auch daher nicht. Ausserdem erklärte der Beschuldigte in der ersten Einvernahme explizit, er benötige keine Übersetzung (pag. 94 Z. 4). In der Berufungsverhandlung konnte sich die Kammer ferner selbst von den hervorragenden Deutschkenntnissen des Beschuldigten überzeugen.