Als es eine kurze Pause von ca. 20 – 30 Sekunden gegeben habe, sei sie nicht geflüchtet, obwohl sie dies problemlos hätte tun können. Zudem habe sie wiederum nichts gesagt, weshalb sie weitergemacht hätten. Insgesamt habe sich die Privatklägerin in keinem einzigen Moment nonverbal zur Wehr gesetzt. Einzig als er sie mit dem Finger am Anus berührt habe, habe sie Stopp gesagt, worauf er mit dem Analverkehr sofort aufgehört habe. Das Stopp der Privatklägerin habe sich zweifelsfrei nur auf den Analverkehr und nicht generell auf den Geschlechtsverkehr bezogen (pag.