Während der Beschuldigte hinsichtlich des Vorfalls vom 16. Januar 2017 bis dahin stets erklärte, sie hätten nur «noch kurz Sex» gehabt, es sei «nichts Aussergewöhnliches» gewesen (pag. 108 Z. 106 ff. und Z. 156 ff.), führte er in seinem letzten Wort in der Berufungsverhandlung auf einmal aus, […] in Wahrheit sei es so gewesen, dass sie am fraglichen Tag (16. Januar 2017) mit Geschlechtsverkehr angefangen hätten. Die Privatklägerin habe dabei nichts gemacht, d.h. sich weder umgedreht noch Stopp gerufen. Als es eine kurze Pause von ca. 20 – 30 Sekunden gegeben habe, sei sie nicht geflüchtet, obwohl sie dies problemlos hätte tun können.