108, Z. 156 ff.). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin ein Liebespaar gewesen sein sollen und er sie nach monatelangem, intensivstem Chatverkehr sehnlichst erwartete, ist dies höchst erstaunlich. Hinzu kommt, dass das letzte Wort des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung belegt, dass er durchaus in der Lage ist, sich an Details zu erinnern und präzisere Aussagen zu machen. Während der Beschuldigte hinsichtlich des Vorfalls vom 16. Januar 2017 bis dahin stets erklärte, sie hätten nur «noch kurz Sex» gehabt, es sei «nichts Aussergewöhnliches» gewesen (pag.