Die Behauptung, die Privatklägerin habe «keine» Brüste, widerspricht im Übrigen dem persönlichen Eindruck, den sich die Kammer von der Privatklägerin in der Berufungsverhandlung machte und dem IRM-Bericht, wonach die Brüste der Privatklägerin dem Erwachsenentyp (Tanner-Stadium 5) entsprechen würden (pag. 620). Auch in der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte den ersten Geschlechtsverkehr nicht präzise schildern. Er begann seine Erzählung wie folgt: «Ja wir haben nach dem Frühstück (am Tag nach ihrer Ankunft) zusammen gesprochen und dann sind wir uns näher gekommen.» (pag. 1168 Z. 2 f.).