Weiter macht der Beschrieb, sie seien beim Geschlechtsverkehr komplett ausgezogen gewesen, wenig Sinn, wenn sie sich gegenseitig ausgezogen haben sollen. Ausserdem hätte der Beschuldigte bereits beim Ausziehen der Privatklägerin gesehen, dass sie – seiner Auffassung nach – «keine» Brüste hat, weswegen sie sich bei seiner Berührung ihrer Brüste nicht hätte schämen und Stopp sagen müssen. Die Behauptung, die Privatklägerin habe «keine» Brüste, widerspricht im Übrigen dem persönlichen Eindruck, den sich die Kammer von der Privatklägerin in der Berufungsverhandlung machte und dem IRM-Bericht, wonach die Brüste der Privatklägerin dem Erwachsenentyp (Tanner-Stadium 5) entsprechen würden (pag.