In Anbetracht des grossen Wortschatzes des Beschuldigten in den expliziten Chats erstaunt diese plumpe, stereotype, detailarme und inhaltlich nicht aufgehende Schilderung des ersten Mals. Fraglich ist insbesondere, wie die Privatklägerin den Beschuldigten auf einmal berührt haben soll, wenn sie sich vorher doch gestreichelt haben. Weiter macht der Beschrieb, sie seien beim Geschlechtsverkehr komplett ausgezogen gewesen, wenig Sinn, wenn sie sich gegenseitig ausgezogen haben sollen.