98 Z. 186 ff. und pag. 101, Z. 358 ff.), was einleuchtet, wenn es keine gab. Hätte S.________ die Parteien effektiv bei Intimitäten ertappt, dann wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte, der haargenau wusste, was ihm vorgeworfen wird, dies unvermittelt zu Protokoll gegeben hätte, wäre es für ihn doch zweifelsohne etwas Entlastendes gewesen. Es ist nicht anzunehmen, dass jemand in der Situation des Beschuldigten solch entlastende Begebenheiten unter den Tisch zu wischen oder zu vergessen pflegt. Der nachträgliche Korrekturversuch des Beschuldigten ist aus Sicht der Kammer nicht ernst zu nehmen (pag. 113 Z. 343 ff.).