94 Z. 6 ff.). Angesichts der Tatvorwürfe wäre zu erwarten gewesen, dass er einvernehmliche sexuelle Kontakte mit der Privatklägerin, wenn sie denn tatsächlich stattgefunden hätten, schon in der ersten Einvernahme konkret beschrieben hätte. S.________ gab an, sie habe den Beschuldigten und die Privatklägerin zweimal – einmal engumschlungen auf dem Sofa (pag. 81 Z. 101 ff.) und einmal beim Oralsex in der Küche (pag. 81 Z. 112) – «erwischt». Der Beschuldigte erwähnte dahingegen nichts dergleichen und gab stattdessen an, seine Ehefrau habe von der mutmasslichen Liebesbeziehung zwischen ihm und der Privatklägerin nichts gewusst und/oder mitbekommen (pag. 98 Z. 186 ff.