856 Z. 8 ff.). Schliesslich stellte der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens allmähliche Verschwörungstheorien auf, wonach sich die Privatklägerin völlig «berechnend» verhalten (pag. 109 Z. 175 ff.), «Filme über sexuellen Missbrauch» resp. über «vorgetäuschte Vergewaltigungen» geschaut und dasselbe Vorgehen benutzt haben soll (pag. 852 Z. 1 ff.). Dieses unnötige Schlechtmachen der Privatklägerin ist ein weiteres Indiz, dass der Beschuldigte nicht die Wahrheit sagt. Letztlich ergeben die Aussagen des Beschuldigten – wie im Folgenden dargetan wird – aus zahlreichen Gründen kein logisches Ganzes: Der Beschuldigte wusste von Anfang an genau, was ihm vorgeworfen wird (vgl. pag. 94 Z. 6 ff.).