96 Z. 80 f.). Als die Polizei am 16. Januar 2017 am Domizil des Beschuldigten eintraf, gab er gegenüber der Polizei scheinbar an, die Privatklägerin habe nichts mit dem Sohn der Familie zu tun haben wollen, was offensichtlich wahrheitswidrig ist, belegt doch insbesondere die dritte Phase der Chatkonversation zwischen den Parteien, dass U.________ (Sohn) von der Privatklägerin nichts wissen wollte (pag. 4 f. und u.a. Nachricht vom 5. Januar 2017, 15:57:27 Uhr [pag. 1148]). Nach dem Geschlechtsverkehr am 16. Januar 2017 soll die Privatklägerin völlig unbegründet eine «riesen Show» gemacht haben, weil sie geglaubt habe, schwanger zu sein (pag. 856 Z. 8 ff.).