42 gehabt. Ich weiss nicht mehr ob es von Vorne oder von Hinten war. Ich habe nicht darauf geachtet.» (pag. 100 Z. 306 ff.). Analysiert man die Aussagen des Beschuldigten, dann fällt auf, dass er eine gewisse Opferhaltung einnahm, schon in der ersten Einvernahme zum Gegenangriff schritt und der Privatklägerin heftige Vorwürfe machte. So erklärte der Beschuldigte beispielsweise, er wisse nicht, weshalb sein Sohn die Privatklägerin ablehne, «ich weiss nicht ob sie gewalttätig (sic!) gegen ihn wurde.» (pag. 96 Z. 80 f.).