Auf Nachfrage präzisierte er, die Privatklägerin habe es angedeutet. Man rede einfach miteinander, komme sich näher und wenn sie das (Sex) wolle, dann mache man es. Er habe nicht gewartet, bis sie gesagt habe, «jetzt will ich», weil er noch selten eine Frau erlebt habe, die komme und sage, sie wolle Sex (pag. 100 Z. 271 ff.). Den Vorhalt, er habe gemäss der Privatklägerin am 16. Januar 2017 gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen, dementierte der Beschuldigte und beteuerte, das stimme nicht. Die Privatklägerin habe damals ihre Lage mit ihm besprechen und schauen wollen, wie er ihr weiter helfen könnte. Dann hätten sie thematisiert, dass sie nach O._____