853 Z. 6 ff.). Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten, insbesondere soweit die konkreten Vorwürfe angehend, widersprüchlich und karg ausfielen. Auf Vorhalte reagierte der Beschuldigte – entgegen der Verteidigung – des Weiteren vermehrt abwehrend und abstreitend. In der Regel vermochte er keine plausiblen und präzisen Erklärungen zu liefern. Auf Frage, ob die Privatklägerin jemals gesagt habe, dass sie sexuelle Kontakte wolle, erklärte er beispielsweise: «Eine Frau sagt selten, dass sie Sex will. Es kommt einfach dazu, wenn beide dies möchten.» (pag. 100 Z. 268 f.). Auf Nachfrage präzisierte er, die Privatklägerin habe es angedeutet.