Diese Aussage erstaunt, behauptete der Beschuldigte zuvor doch stets, er und die Privatklägerin hätten eine Beziehung geführt und bereits am Tag nach ihrer Ankunft – mithin vier Tage vor dem Weihnachtsabend – einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt. Diesen Widerspruch muss wohl auch der Beschuldigte bemerkt haben, immerhin ergänzte er prompt, es sei «eine alltägliche Situation», dass sich die Privatklägerin gegen ihn gedrückt und er sie angefasst habe, weil sie ein Liebespaar gewesen seien (zum Ganzen pag. 853 Z. 6 ff.).