Auf Frage, wieso er sich so sicher sei, dass sich die Vorfälle nicht in der Nacht ereignet hätten, erklärte er nämlich, dass er in der Nacht normalerweise schlafe, weil er am nächsten Tag arbeiten müsse (pag. 107 Z. 92 ff.). Andererseits steht die Aussage des Beschuldigten betreffend Xanax und dessen Nebenwirkung im Widerspruch zu seinem Verhalten. Am 5. Januar 2017 sandte der Beschuldigte der Privatklägerin um 00:12:15 Uhr folgende Nachricht: «👀 👀 👀» (pag. 1147). Schliesslich handelt es sich bei Xanax nicht um ein Schlafmittel, sondern um ein Medikament zur kurzzeitigen Behandlung von Angst- und Panikstörungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschul-