110 Z. 205 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte sodann erstmals geltend, die Aussagen der Privatklägerin, wonach sich die Vorfälle vom 4. und 7. Januar 2017 um zwei und drei Uhr nachts zugetragen haben sollten, seien unglaubhaft, weil es sich bei den Uhrzeiten um grade Zahlen wie im Lotto handle. Zudem sei er jeweils spätestens um Mitternacht schlafen gegangen und müsse wegen seines Gesundheitszustandes (Schwächezustände, Beziehungsprobleme, psychische Probleme) starke Medikamente (Xanax) einnehmen, deren Nebenwirkung sei, dass er schlafe «wie tot» (zum Ganzen pag. 852 Z. 15 ff.).