Schliesslich entgegnete der Staatsanwalt dem Beschuldigten, er habe die drei Daten (4., 7. und 16. Januar 2017) in der ersten Einvernahme nie in Frage gestellt, sondern stets behauptet, die Privatklägerin hätte freiwillig mitgemacht, worauf der Beschuldigte ausweichend und nicht nachvollziehbar angab, die Privatklägerin habe im Zusammenhang mit dem 4. und 7. Januar 2017 von Nacht gesprochen, aber am 16. Januar 2017 sei es am Tag gewesen. Auf Nachfrage, ob es an diesen «Daten» zu Sex gekommen sei, sagte er: «Wir waren an diesen Abenden sicher zusammen.» (pag. 109 Z. 196 ff.), er wisse nicht mehr ob nur kuscheln, berühren oder Oralsex (pag. 110 Z. 205 ff.).