Diese Aussage widerspricht wiederum der Äusserung, wonach sie nicht intim gewesen seien, wenn U.________ (Sohn) und S.________ zuhause gewesen seien. Schliesslich entgegnete der Staatsanwalt dem Beschuldigten, er habe die drei Daten (4., 7. und 16. Januar 2017) in der ersten Einvernahme nie in Frage gestellt, sondern stets behauptet, die Privatklägerin hätte freiwillig mitgemacht, worauf der Beschuldigte ausweichend und nicht nachvollziehbar angab, die Privatklägerin habe im Zusammenhang mit dem 4. und 7. Januar 2017 von Nacht gesprochen, aber am 16. Januar 2017 sei es am Tag gewesen.