40 nichts. Früher war es so, dass ich Oralsex machte oder umgekehrt.» (pag. 107 Z. 113 ff. und 119 ff.). Auf Nachfrage, weshalb es nicht sein könne, dass es in diesen beiden Nächten zu sexuellen Handlungen gekommen sei, schob der Beschuldigte nach, er schlafe normalerweise, er könne nicht die ganze Nacht wach bleiben, schliesslich müsse er am nächsten Tag arbeiten (pag. 107 Z. 92 ff.). Als der Staatsanwalt ihn daraufhin fragte, wann sie dann – wenn es vorgekommen sei – zeitlich Sex gehabt hätten, teilte der Beschuldigte mit (pag. 107 Z. 96 ff.