99 Z. 238 und 261 ff. sowie pag. 100 Z. 291), obwohl er zuvor angab, bei der Privatklägerin ab Silvester eine Verhaltensänderung festgestellt zu haben (pag. 107 Z. 96 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wollte er sich ausserdem zunächst nicht mehr an die Ereignisse am 4. und 7. Januar 2017 erinnern können und dementierte die sexuellen Kontakte («Nein […]. In der Nacht ging ich nicht zu ihr. Wir haben am Abend noch gesprochen oder so, aber nach 00.00 Uhr sicher nicht.» [pag. 106 Z. 88 ff.