der Beschuldigte schliesslich relativ bestimmt, sie hätten fünfmal Oralsex und dreimal Geschlechtsverkehr gehabt, nämlich am Tag ihrer Ankunft, am Tag danach und am Tag ihrer «Abreise» (pag. 1169 Z. 26 ff., Z. 31 und Z. 34). Insgesamt sind diese Aussagen des Beschuldigten nicht nur widersprüchlich, sondern auch unlogisch und höchst unpräzise. Speziell mutet weiter an, dass sich der Beschuldigte in der ersten Einvernahme auf den Standpunkt stellte, die sexuellen Kontakte am 4. und 7. Januar 2017 seien einvernehmlich gewesen (pag. 99 Z. 238 und 261 ff.