106 Z.80 ff.). Diese Aussage widerspricht seiner Angabe, wonach er mit der Privatklägerin nie etwas gehabt habe, während S.________ und U.________ (Sohn) zuhause gewesen seien (pag. 98 Z. 186 f. und 196 f.). Im letzten Wort der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte plötzlich ein, am 9. Januar 2017 sei er ebenfalls mit der Privatklägerin alleine zuhause gewesen und damals sei «dasselbe» passiert, sie hätten sich geküsst, gekuschelt und dann sei es «fast zum Geschlechtsverkehr gekommen». Weil sie ihre Periode bekommen habe, habe sie schliesslich aber nur Oralverkehr an ihm praktiziert (zum Ganzen pag. 856 f. Z. 42 ff. und 1 ff.). In der Berufungsverhandlung erklärte