102 Z. 379 ff.). Insgesamt gibt es somit keinerlei Indizien, dass der Beschuldigte unfair und/oder unrechtmässig behandelt worden wäre. 12.5.3 Weiter sind die Aussagen des Beschuldigten aus Sicht der Kammer – entgegen der Verteidigung – widersprüchlich. Ein einziges Hin und Her sind zunächst seine Antworten auf Fragen nach der Anzahl, der Art und dem Ablauf der sexuellen Kontakte sowie nach der Örtlichkeit und der Uhrzeit, an resp. zu welcher die Handlungen stattgefunden haben sollen.