100 Z. 278), als die Polizei nachhakte, wie die Privatklägerin angedeutet bzw. ob sie gesagt habe, dass sie keinen Sex wolle (pag. 100), ist festzuhalten, dass dieses Nachfragen der Polizei aus Sicht der Kammer in einem Fall wie dem Vorliegenden schlicht normal war (vgl. pag. 1185). Am Ende der Einvernahme hatte der Beschuldigte schliesslich die Möglichkeit, dem Protokoll noch etwas beizufügen (pag. 101 Z. 362) und die von ihm beim Verlesen des Protokolls angebrachten Ergänzungen wurden protokollarisch festgehalten (pag. 102 Z. 379 ff.).