_ kennengelernt?» und «Wann haben Sie Frau D.________ kennengelernt?» (pag. 95 Z. 26, Z. 30 und Z. 33). Inwiefern der Beschuldigte dadurch in der ersten Einvernahme – wie es die Verteidigung nannte – «regelrecht in die Enge getrieben» oder sonst wie unfair behandelt worden sein soll (vgl. pag. 1178), ist nicht ersichtlich. Dem Beschuldigten wurden normale, banale Fragen gestellt. Soweit der Pflichtverteidiger des Beschuldigten in der ersten Einvernahme «Einspruch» erhob (pag. 100 Z. 278), als die Polizei nachhakte, wie die Privatklägerin angedeutet bzw. ob sie gesagt habe, dass sie keinen Sex wolle (pag.