94 Z. 2 ff.). Ebenfalls zu Beginn der Einvernahme wurde der Beschuldigte über seine Rechte und Pflichten belehrt und es wurde ihm mitgeteilt, dass gegen ihn ein Vorverfahren «wegen Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Belästigung, evtl. Ausnützen einer Notlage […] zum Nachteil von D.________» eingeleitet worden sei (pag. 94 Z. 6 ff.). Der Beschuldigte wusste damit von Anfang an, um was es geht bzw. was ihm vorgeworfen wird. Die ersten drei Fragen, die dem Beschuldigten gestellt wurden, lauten folgendermassen: «Kennen Sie Frau D.________?», «Wo haben Sie D.________ kennengelernt?» und «Wann haben Sie Frau D.