Die Polizei holte den Beschuldigten auf Geheiss der Staatsanwaltschaft zuhause ab und es gibt keine Hinweise, dass dabei etwas nicht wie üblich oder unrechtmässig abgelaufen wäre. Vor der ersten Einvernahme konnte sich der Beschuldigte mit seinem Pflichtverteidiger unterhalten und wurde von diesem beraten. Danach wurde er in Anwesenheit seines Pflichtverteidigers befragt, wobei er einleitend gefragt wurde, ob er eine Übersetzung benötige, was er verneinte (zum Ganzen pag. 94 Z. 2 ff.).