Ergänzend werden nachfolgend – teilweise in Wiederholung der vorinstanzlichen Erwägungen – die Kernpunkte aufgegriffen und es wird auf die Einwände der Verteidigung gegen die vorinstanzliche Würdigung eingegangen. 12.5.2 Zur Entstehungsgeschichte der Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass seine erste polizeiliche Einvernahme aus Sicht der Kammer – entgegen der Auffassung der Verteidigung – keinen Anlass zu Beanstandungen gibt. Die Polizei holte den Beschuldigten auf Geheiss der Staatsanwaltschaft zuhause ab und es gibt keine Hinweise, dass dabei etwas nicht wie üblich oder unrechtmässig abgelaufen wäre.