Zumindest an jenem 04.01.2017 schickte der Beschuldigte der Privatklägerin noch um Mitternacht eine Nachricht (Chat 8007) und erwartete offensichtlich eine Antwort. Aus den Chats vom 04. und 05.01.2017, welche der Beschuldigte notabene grossmehrheitlich exzessiv während seiner Arbeitszeit versandte (vgl. Zeitnachweisformular pag. 864), und in welchen er grossen Druck auf die Privatklägerin ausübte, sie solle zu ihm kommen, kann eindeutig geschlossen werden, dass bis zu diesem Zeitpunkt nicht von einer funktionierenden sexuellen Beziehung gesprochen werden kann – sehr zum Leidwesen des Beschuldigten. Seine Aussagen, es habe mehrfach einvernehmlichen Sex und andere körperlichen Kontakte