are not more interested for me“). Auch in den zahlreichen Chats vom 04.01.2017 beklagte sich der Beschuldigte, wie bereits oben erwähnt, dass sie kein Interesse mehr an ihm habe (Chat 7934 ff.). Seine verschiedentlichen Aufforderungen an die Privatklägerin, sie solle in der Nacht, wenn die anderen beiden schlafen, zu ihm kommen (Chat 7925-7931, 7938 ff.), stehen wiederum im Widerspruch zu seinen Aussagen, dass er in der Nacht aufgrund der Medikamente schlafe, wie tot, und deshalb nicht bei ihr gewesen sein könne. Zumindest an jenem 04.01.2017 schickte der Beschuldigte der Privatklägerin noch um Mitternacht eine Nachricht (Chat 8007) und erwartete offensichtlich eine Antwort.